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27.03.2017 Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin

§ 217 keine Gefahr für Palliativversorgung

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) stellt in einer aktuellen Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt klar, dass die neue strafrechtliche Regelung – dem Verbot der geschäftsmäßigen Assistenz beim Suizid im § 217 Strafgesetzbuch (StGB) – die Palliativversorgung von schwerstkranken Menschen auch dann nicht beeinträchtigt, wenn diese einen Sterbewunsch äußern. Ärzte müssen daher weiterhin sorgfältig zuhören, wenn Patienten von Todeswünschen berichten, und deren persönliche Haltungen und Einstellungen respektieren.

Weitere Informationen zum Thema auf den Seiten der DGP

Dr. Mildred-Scheel-Haus, Foto: Uniklinik Köln