Zuweiser & Professionals

Sie möchten sich über unser Leistungsspektrum informieren oder wissen, wie Sie uns eine Patientin / einen Patienten zuweisen können? Dann finden Sie hier alle notwendigen Informationen.

Palliativstation

Für die Einweisung auf die Palliativstation nehmen Sie bitte zunächst mit unserem stationären Care und Case Management Kontakt auf. Dort erhalten Sie alle Informationen einschließlich der Vermittlung einer Kontaktaufnahme mit den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen der Station.

Palliativversorgung zu Hause, im Pflegeheim oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Wenn Sie als Haus- oder niedergelassener Facharzt eine Patientin oder einen Patienten durch unser ambulantes Palliative Care Team im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) mitbetreuen lassen möchten oder als Krankenhausarzt in die SAPV entlassen möchten, benötigen wir eine Verordnung mit dem KV-Formular Muster 63. Sie finden das Formular und weitere Informationen hier.

Verordnung einer SAPV

SAPV ist eine ärztlich verordnungspflichtige und kassenseitig genehmigungspflichtige Leistung. Sie beinhaltet pflegerische und/oder ärztliche Leistungen sowie die Koordination der Palliativversorgung. Verordnet wird auf dem Formular Muster 63.

Formulare können Sie beim Formularversand der KVNo in Krefeld bestellen oder den Bestellschein für Kassen- und KV-Vordrucke als Vorlage für das Telefax hier direkt herunterladen. Bitte beachten Sie, dass für die Genehmigung der Versorgung durch die Krankenkasse das durchschlagsfähige Originalformular notwendig ist. Das Downloadformular kann nur zur Überbrückung verwendet werden.

Folgende Angaben sind erforderlich

  • Diagnose
  • Komplexität und Stärke der vorhandenen Symptome
  • Aktuelle Medikation
  • Maßnahmen (Intensitätsstufe) der SAPV (Beratung/Koordination/Teilversorgung/Vollversorgung)
  • Nähere Angaben zu diesen Maßnahmen

Die Verordnung richtet sich nach dem aktuellen Bedarf des Patienten und setzt sein Einverständnis voraus. Die bereits vorhandene Versorgung sollte dabei nicht ersetzt, sondern um die notwendigen Leistungen ergänzt werden.

Eine aktuelle Übersicht der SAPV Teams im Kammerbezirk Nordrhein finden Sie hier.

Wichtige Fragen

Hinweis: Die Antworten auf diese Fragen beziehen sich auf den SAPV-Vertrag Nordrhein, auf dessen Grundlage unser Palliative Care Team arbeitet.

Wer kann SAPV verordnen?
Jeder Vertragsarzt (Hausarzt, Facharzt, Arzt im Krankenhaus).

Kann der Hausarzt den Patienten weiterversorgen und seine Leistungen abrechnen, wenn er SAPV verordnet hat?
Ja, selbstverständlich! SAPV kann nur in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt funktionieren. Seine manchmal jahrelange Beziehung zum Patienten und dessen Familie ist für eine kontinuierliche und stabile Versorgung des Patienten unverzichtbar. Je nach Bedarf kann der Hausarzt die vollständige Palliativversorgung (sog. Vollversorgung) verordnen oder die anderen Leistungen der SAPV.

Können der Hausarzt oder ein qualifizierter Palliativarzt (QPA) weiter „Palliativleistungen“ abrechnen, wenn SAPV verordnet ist?
Ja, wenn die SAPV als Teilversorgung ausreicht und verordnet ist.

Sind Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (sog. SGB XI – Leistungen) Bestandteil der SAPV?
Nein, da SAPV eine Leistung des SGB V ist. Sollte der beteiligte Pflegedienst bzw. das SAPV-Team einen Versorgungsvertrag für SGB XI Leistungen haben, können diese Leitungen unabhängig von der SAPV Verordnung und zusätzlich erbracht und abgerechnet werden. In der Regel kooperiert unser SAPV Team in diesem Punkt mit anderen Pflegediensten.

Kann SAPV verordnet werden, wenn ein Pflegedienst den Patienten bereits pflegerisch versorgt?
Ja, hier gilt das gleiche Grundprinzip der SAPV wie in der hausärztlichen Versorgung. Im Einzelfall muss in Kooperation geklärt werden, welche Pflegeleistungen von welchem Dienst übernommen werden. Sinnvoll ist auch in einem solchen Fall eine Verordnung als Teilversorgung.


Kann für Patienten in einem Altenheim SAPV verordnet werden?
Ja, und zwar uneingeschränkt. Auch Bewohner von Altenheimen haben Anspruch auf alle Leistungen der SAPV, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für Patienten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Kann für Patienten in einem stationären Hospiz SAPV verordnet werden?
Ja, allerdings nur der Teilbereich der ärztlichen Versorgung. Da stationäre Hospize spezialisierte Einrichtungen der Palliativversorgung sind und die personellen Voraussetzungen im Pflegebereich dort denen der SAPV entsprechen, ist die Notwendigkeit einer palliativpflegerischen Mitbetreuung nicht gegeben.

Wenn das Palliative Care Team neben den bereits vorhandenen Leistungserbringern aktiv wird, besteht nicht die Gefahr der Überlastung des Patienten, durch zu viele Personen, die an Versorgung beteiligt sind?
SAPV soll die durch viele Akteure entstehende Komplexität des Versorgungssystems nicht verstärken, sondern vermindern. Eine Belastung des Patienten durch die hohe Komplexität der Versorgung stellt einen Verordnungsgrund für die SAPV dar. Hier ist eine wichtige Aufgabe und Leistung des Palliative Care Teams die Koordination. Ziel ist es, die Versorgung so zu gestalten, dass eine Entlastung des Patienten und seiner Angehörigen in seiner schwierigen Situation entsteht. Ggf. agiert das PCT nicht unmittelbar in der Versorgung des Patienten, sondern wirkt im Hintergrund beratend, koordinierend und nur in Teilbereichen mitversorgend.

Haben Sie weitere Fragen? Bitte stellen Sie sie hier, wir werden uns bemühen sie so schnell wie möglich zu beantworten.

Anforderung über SAPV-Koordination

Telefon +49 221 478-97217
Telefax +49 221 478-3383
E-Mail palliativzentrum-sapv@uk-koeln.de

Palliativmedizinische Mitbehandlung in den Ambulanzen der Uniklinik

Wenn Sie eine Patientin oder einen Patienten in einer der Ambulanzen der Uniklinik palliativmedizinisch mitbehandeln lassen möchten oder diesbezüglich palliativmedizinischen Rat brauchen, nehmen Sie Kontakt mit dem MVZ Palliativmedizin auf.